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AGB

1.Geltung der Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils aktuellen Ausgabe/Version für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Büro der Vision Plan GmbH (im Folgenden als Vision Plan GmbH bezeichnet) in Zusammenhang mit dem Angebot und dem allenfalls entstehenden Vertrag.

  2. Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie vom Büro der Vision Plan GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden. 

  3. Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1979 idgF den unten aufgeführten Regeln dieser Geschäftsbedingungen vor.

 

2.Angebote, Nebenabreden

  1. Die Angebote des Büros der Vision Plan GmbH sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. Nach Ablauf der Angebotsgültigkeit sind alle Inhalte des Angebots neu zu verhandeln.

  2. Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

3.Auftragserteilung 

  1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Angebot der Vision Plan GmbH, der schriftlichen Beauftragung (Auftrag, Bestellung, Vertrag), gegebenenfalls der Vollmacht und diesen Geschäftsbedingungen für Leistungen durch die Vision Plan GmbH. 

  2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Büro der Vision Plan GmbH, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

  3. Das Büro der Vision Plan GmbH verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

 

4. Gewährleistung und Schadenersatz 

  1. Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat. 

  2. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind vom Büro der Vision Plan GmbH innerhalb angemessener Frist, die im Allgemeinen die Hälfte, der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. 

 

5.Rücktritt vom Vertrag 

  1. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 

  2. Bei Verzug des Büros der Vision Plan GmbH mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich, wobei seitens des Auftraggebers vorher zu prüfen ist, inwieweit der Verzug tatsächlich im Verschulden der Vision Plan GmbH seine Ursache hat.  Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.

  3. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Büro der Vision Plan GmbH erheblich behindert oder gar unmöglich macht, ist das Büro der Vision Plan GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt. 

  4. Ist das Büro der Vision Plan GmbH zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. Weiters findet §1168 ABGB Anwendung.  bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Büro der Vision Plan GmbH erbrachten Leistungen/Teilleistungen zu honorieren.

  5. Jedenfalls ist bei Rücktritt durch den Auftraggeber eine Pönalstrafe iHv 30 % des Auftragsvolumens vereinbart. Davon unabhängig sind die bislang angefallen Kosten und Aufwendungen der Vision Plan GmbH, welche gem. vereinbarten Honorar abzugelten sind.

 

6.Subunternehmer

  1. Der Auftragnehmer kann jederzeit Teile der eigenen Leistung auf eigene Rechnung an Subunternehmer vergeben. Diese Klausel gilt nicht für öffentliche Auftraggeber iSd BVergG.

7.Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Unterlagen

  1. Dem Auftraggeber gebührt keine Vergütung für von ihm zur Verfügung gestellte Unterlagen. Der Auftragnehmer hat nach Abschluss der Planungsarbeiten Pläne und behördliche Schriftstücke, soweit sie ihm im Original übergeben wurden, zurückzugeben. In allen anderen Fällen muss eine Rückgabe nur erfolgen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Die Vision Plan GmbH benötigt für ihre Planungstätigkeit freigegebene Unterlagen. Die Zuständigkeit über Korrektheit und Richtigkeit der übermittelten Daten und Unterlagen zu entscheiden sowie die Berechtigung, diese zu verarbeiten und/oder weiter gänzlich oder auszugsweise geben zu dürfen (Werknutzungsrecht, Urheberrecht), liegt allein beim Auftraggeber. Nach dem Erhalt dieser Unterlagen und Daten (auch jene von Planern und Fachplanern) werden diese als Basis für die Leistungserbringung des Vision Plan GmbH eingesetzt. Seitens der Vision Plan GmbH erfolgt keine Prüfung auf Richtigkeit, Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Weitergabe dieser Unterlagen.

8.Honorar

8.1.Honorarsatz

Ist zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kein fixes Honorar vereinbart, so gelten diesbezüglich die Sätze der Honorar und Architektenordnung.

 

8.2.Honorararten

für die Honorararten gelten folgende Definitionen:

  • Selbstkostenerstattungshonorar ist das für eine bestimmte Zeiteinheit (im Zweifelsfall für eine Stunde zu 60 Minuten) je Leistungsgruppe angegebene Honorar. Dabei wird zwischen 4 Leistungsgruppen unterschieden (1. Baumeister, 2. Techniker, 3. Gehilfen). Bei der Abrechnung ist der jeweilige Stundensatz mit den erbrachten Zeiteinheiten zu multiplizieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber mit dem Überschreiten eines geschätzten Stundenaufwands auf die Überschreitung hinzuweisen.

  • Einheitspreishonorar ist das für eine bestimmte Einheit (zB Bauwerksgröße) angegebene Honorar. Bei der Abrechnung ist der jeweilige Einheitssatz mit den erbrachten Einheiten zu multiplizieren.

  • Pauschalhonorar ist das für den vereinbarten Leistungsumfang in einem Betrag angegebene Honorar.

 

8.3.Planänderungen

Sind aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, Planänderungen erforderlich, so sind diese Planänderungen als Zusatzleistung zu betrachten und dem Auftragnehmer gebührt dafür ein (zusätzliches) Selbstkostenerstattungshonorar, soweit keine andere Berechnungsmethode vereinbart wurde.

 

8.4.Selbstkostenhonorar für Zusatzleistungen und Leistungsänderungen

Leistungen, die über die vereinbarte Leistung (das ist die Teilleistung, für die ein Einheitspreis- Pauschalhonorar bezahlt wird) hinausgehen, haben nach stundenmäßigem Aufwand abgegolten zu werden. In diesem Fall hat der Auftragnehmer über Aufforderung des Auftraggebers eine Schätzung vorzunehmen, wie viele Stunden für die Leistung erforderlich sein werden.

 

8.5.Wertsicherung

Sämtliche Beträge sind mit dem Prozentsatz, zu dem die Gehälter des „Kollektivvertrags für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie“ (abgeschlossen von der Bundesinnung Bau und dem Fachverband der Bauindustrie einerseits und der Gewerkschaft der Privatangestellten andererseits) angehoben werden, wertgesichert. Wird bei einem Kollektivvertragsabschluss kein einheitlicher Prozentsatz vereinbart, so ist der Prozentsatz aus der Gehaltserhöhung der Gruppe „A3 nach dem 6. Jahr“ zu berechnen.

Die Umrechnung findet für Leistungen, die ab dem Tag des Wirksamwerdens des Kollektivvertragsabschlusses erbracht werden, statt (z.B. werden per 1.5. eines Jahres die kollektivvertraglichen Gehälter angehoben, so findet die Honorarumrechnung für Leistungen, die ab dem 1.5. dieses Jahres erbracht werden, statt).

Diese Wertsicherungsklausel gilt nicht für Verträge, die mit Verbrauchern (iSd KSchG) abgeschlossen wurden.

 

8.6.Umsatzsteuer

Beim Angebot sind die jeweiligen Honorare jeweils in Nettobetrag, Umsatzsteuer und Bruttobetrag aufzuschlüsseln. Nicht aufgeschlüsselte Honorare gelten als Bruttobetrag.

 

8.7.Zahlungsfrist

  1. Für die im Planungsvertrag vereinbarten Zahlungen gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Zahlung bei erhalt der Rechnung fällig ist.

  2. 1/3 der Auftragssumme kann nach schriftlicher Auftragserteilung in Rechnung gestellt werden

  3. Teilleistungen werden in Teilrechnungen nach dem Ermessen des Büros der Vision Plan GmbH abgerechnet (z.B. monatlich)

  4. die Schlussrechnung erfolgt nach Abschluss der angebotenen Leistungen

  5. Zusatzleistungen werden nach dem Ermessen des Büros der Vision Plan GmbH abgerechnet

  6. alle Angebotspreise sowie Preisangaben in Prospekten, im Internet, u.a. Quellen der Vision Plan GmbH verstehen sich netto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, in EURO;

  7. kein Skontoabzug ohne schriftliche Vereinbarung;

  8. kein Abzug von Haft- oder Deckungsrücklass;

  9. keine Verrechnungsschecks;

  10. es gelten die Bedingungen des Zahlungsverzugsgesetzes 2013 (ZVG) BGBl. I Nr. 50/2013

  11. ein Zahlungsverzug oder eine Rückweisung einer Honorarabrechnung für tatsächlich erbrachte Leistungen führt zur sofortigen Leistungsaussetzung und ermöglicht den Rücktritt vom Vertrag seitens der Vision Plan GmbH;

  12. bei Zahlungsverzug von mehr als 7 Tagen gilt als vereinbart, jegliche auf den Angebotspreis oder die Abrechnung gewährte Rabatte/Nachlässe/Skonti seitens der Vision Plan GmbH nachverrechnet und der zusätzlich entstehende Verwaltungsaufwand nach tatsächlichem Zeithonorar abgerechnet werden; 

 

9. Entfall von Leistungen bei Pauschalpreisen

Bei Pauschalpreisen sind alle in der jeweiligen Position angeführten Leistungen inkludiert. Wenn Teilleistungen von beauftragten Pauschalen nicht oder nur teilweise abgerufen werden, berechtigt dies nicht zur Preisminderung.

Bei gänzlichem Entfall von beauftragten Leistungspositionen wird die jeweilig betroffene Position mit einer Stornogebühr iHv 30 % des Positionspreises in Rechnung gestellt.

 

10.Prüf und Warnpflicht nach Abschluss der Leistungen

Nach Abschluss der Tätigkeiten durch das Büro der Vision Plan GmbH ist dieses von der Prüf- und Warnpflicht nach ABGB entbunden.

  

11.Regieleistungen, Zuschläge, Zusatzleistungen, An- und Abreisepauschalen

Für Regieleistungen erfolgt die Verrechnung unseres Aufwandes nach dem folgenden Regiestundensatz je angefangene Stunde:

 

je 1 Stunde à EUR 85 zzgl. Ust.

 

Erfolgen die Leistungen der Vision Plan GmbH aufgrund einer vom Auftraggeber gebotenen Dringlichkeit am Wochenende (Samstag, Sonntag) oder an gesetzlichen Feiertagen, so gilt ein Zuschlag von 100% zum Regiestundensatz als vereinbart.

Für die An- und Abfahrt im Zuge von Regie- oder zusätzlichen Leistungen verrechnen wir folgende Reisepauschalen zuzüglich unserer Tätigkeit vor Ort entsprechend dem zuvor angeführten Stundensatz für Technikerleistung in Abhängigkeit der Entfernung des Ortes der Leistungserbringung zu Unternehmensstandort der Vision Plan GmbH in Ebersdorf:

 

je         1          Pauschale       EUR 150                       einfache Wegstrecke bis 50 km 

je         1          Pauschale       EUR 200                       einfache Wegstrecke bis 100 km 

je         1          Pauschale       EUR 250                       einfache Wegstrecke bis 150 km 

je         1          Pauschale       EUR 300                       einfache Wegstrecke bis 200 km 

je         1          Pauschale       EUR 350                       einfache Wegstrecke bis 250 km 

je         1          Pauschale       EUR 400                       einfache Wegstrecke bis 300 km        

je         1          Pauschale       EUR 450                       einfache Wegstrecke bis 350 km        

je         1          Pauschale       EUR 500                       einfache Wegstrecke bis 400 km      

12.Nebenkosten

Nachstehende Nebenleistungen sind, sofern nicht anders ausdrücklich vereinbart, vom Honorar nicht umfasst und sind vom Auftragnehmer bei Rechnungserhalt zu ersetzen.

12.1.Kostenersatz für die Grundlagenermittlung

Sofern der Auftraggeber nicht die entsprechenden Grundlagen zur Verfügung stellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese einzuholen. Dabei entstehende Barauslagen (dh Kosten, die der Auftragnehmer bezahlen muss), sind vom Auftragnehmer zu ersetzen.

12.2.Kostenersatz im Bauverfahren

Die von der Baubehörde vorgeschriebenen Verfahrenskosten sind – sofern der Auftragnehmer diese Kosten vorläufig übernommen hat – zu ersetzen. Der Auftragnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, mit diesen Kosten in Vorlage zu treten.

12.3.Kostenersatz für zusätzliche Planausfertigungen

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde, die Pläne in 3-facher auszuhändigen. Zusätzliche Planausfertigungen werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

 

13.Urheberrecht

Das Werk des Auftragnehmers steht unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Der Auftragnehmer bleibt trotz Zahlung des Entgelts Urheber.

Der Auftraggeber hat das Recht, das geplante Bauwerk auf dem vorgesehenen Grundstück einmal zu errichten. Veräußert der Auftraggeber das Grundstück, so gehen seine Rechte, wenn er alle Leistungen an den Auftragnehmer erbracht hat, auf den Rechtsnachfolger über. Hat er noch nicht sämtliche Gegenleistungen erbracht, bedarf die Übertragung von Rechten der Zustimmung des Auftragnehmers.

Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung, redaktionelle Verwendung, kommerzielle Verwendung) der Unterlagen oder auch nur Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Vision Plan GmbH zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. 

Das Büro der der Vision Plan GmbH ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen des Büros der der Vision Plan GmbH (Firma, Geschäftsbeziehung) anzugeben.

Sämtliche von der Vision Plan GmbH erstellten Unterlagen und Bildmaterialen können von der Vision Plan GmbH als Referenzen verwendet und auf der Homepage oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.

Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Büro der Vision Plan GmbH Anspruch auf ein Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt.

14.Erlaubnis von Bild- und Videoaufnahmen

Für die Tätigkeiten der Vision Plan GmbH vor Ort (Befundaufnahmen, Erhebungen, Planungsleistungen, Begleitende Kontrolle, BauKG, Örtliche Bauaufsicht, Abnahmeüberprüfungen, Lokalaugenschein, u.dgl.) ist es erforderlich, dass uns zur Dokumentation und Auftragsabwicklung eine Erlaubnis für Bild- und Videoaufnahmen (Digitalfotografie, Fotografie-Erlaubnis) erteilt wird.

 

15.Kommunikation

Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und der Vision Plan GmbH erfolgt ausschließlich durch eine vom Auftraggeber namhaft gemachte Person. Die Kontaktaufnahme/Kommunikation des Auftraggebers durch mehrere Vertreter oder andere Unternehmen/Subunternehmen (Planer, Fachplaner, Ausführende) in dessen Auftrag ist nicht vorgesehen und bedarf der schriftlichen Zustimmung seitens der Vision Plan GmbH.

Eine verbindliche Kommunikation kann nur in Schriftform erfolgen. Telefonische Aussagen, Inhalte von Video- und/oder Telefonkonferenzen oder persönliche Gespräche, haben nur Informationscharakter und können die Inhalte dazu ohne schriftliche Aufzeichnungen (Kommunikation in Schriftform) keinesfalls als verbindlich angesehen werden. 

Termine sind telefonisch und/oder per E-Mail und/oder persönlich abzustimmen.

Anfragen, Vorgaben, Termine etc. aus Protokollen zu Besprechungen, an denen kein Vertreter der Vision Plan GmbH teilgenommen hat, werden als gegenstandslos betrachtet. Anfragen, Vorgaben, Termine etc. sind immer gesondert per E-Mail an die Vision Plan GmbH bzw. dem befassten Mitarbeiter der Vision Plan GmbH zu richten. Anders lautende Protokolleinträge werden als gegenstandslos betrachtet.

Die Aufzeichnung von Telefonaten, Videokonferenzen, Web-basierenden Konferenzen, Seminare (Webinare), u.dgl. ist nicht zulässig. 

 

16.Baustellenbegehungen vor Ort

Bei Begehungen vor Ort wird dem Vertreter der Vision Plan GmbH, dessen Mitarbeiter eine ortskundige Begleitperson mit umfassender Zutrittsberechtigung für die gesamte Dauer der Begehung (eventuell auch mehrere Tage) beigestellt. Sollte trotz zeitgerechter Terminvereinbarung dann keine Begleitperson vor Ort anwesend sein bzw. die Begehung nicht wie vereinbart durchgeführt werden können (oder vorzeitig abgebrochen werden), so steht der Vision Plan GmbH die Verrechnung der geleisteten Stunden nach tatsächlichem Aufwand und der An- und Abfahrt gemäß Punkt A zu. 

Für den Fall einer zeitgerechten Absage (mind. 1 Werktag vor dem vereinbarten Termin) erfolgt keine Zusatzverrechnung. Sollten der Vision Plan GmbH durch eine Terminabsage Stornokosten entstehen (Hotel, weitere Sachverständige oder Subunternehmen, u.ä.), so werden diese dem Auftraggeber weiter berechnet. Das Erstellen von Bild-, Ton- und/oder Videoaufzeichnungen im Rahmen der Tätigkeiten der Sachverständigen und Mitarbeiter der Vision Plan GmbH wird als massiver Eingriff in die Persönlichkeitsrechte angesehen und kann den sofortigen Rücktritt vom Vertrag seitens der Vision Plan GmbH auslösen. Weitere rechtliche Schritte bleiben vorbehalten.

 

17.Hindernisse bei der Leistungserbringung

Hindernisse bei der Leistungserbringung, wie z.B. durch Einschränkungen/Beeinträchtigungen, die sich im Rahmen einer Pandemie oder höherer Gewalt ergeben sowie gesetzliche Regelungen („Lockdown“), etc. können der Vision Plan GmbH aufgrund der Unvorhersehbarkeit des Ereignisses nicht angelastet werden. Es kann daraus auch kein Verzug seitens der Vision Plan GmbH abgeleitet werden.

 

18.Aufbewahrung von Plänen

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Baupläne länger als 3 Jahre aufzubewahren. Auf die spätere Ausfolgung von Plänen besteht kein Rechtsanspruch. Erfolgt dennoch eine Ausfolgung, so ist diese gesondert zu vergüten, wobei die Höhe dieser Vergütung eigens vereinbart werden muss.

19.Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Büros der Vision Plan GmbH.

20.Vollmacht

Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer zur Vornahme sämtlicher notwendiger Planeinsichten und Verfahrenshandlungen im behördlichen Bauverfahren.

21.Rechtswahl, Gerichtsstand

Für Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Büro der Vision Plan GmbH kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.  Als Gerichtsstand gilt dasjenige Gericht als vereinbart, in dessen Sprengel der Firmensitz des Auftragnehmers liegt. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Verbrauchern iSd KSchG.

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